Mietbedingungen
Bedingungen für die Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten der BASTEI Baumaschinen GmbH.
Bedingungen für die Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten
I. Allgemeines
Für die Vermietung von Baumaschinen und -geräten gelten die nachfolgenden Bedingungen, sowie ergänzend für die Maschinenversicherung die Bedingungen der Versicherungsgesellschaft.
Werden vereinbarte Mietzeiten verlängert, so gelten diese Bedingungen weiter, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Die Folgen von Unstimmigkeiten, welche sich bei mündlich, telefonisch oder telegrafisch erteilten Aufträgen ergeben, hat der Mieter zu vertreten.
Sollte eine dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht betroffen. Im Wege der Auslegung ist die unwirksame durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Mietvertrag eine unvorhersehbare Lücke aufweisen sollte.
II. Übergabe des Gerätes, Mängelrüge und Haftung
Der Vermieter hat das Gerät in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereit zu halten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird, geht die Haftung und die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über. Der Gefahren- und Haftungsübergang erfolgt vor Beladung und nach Entladung. Für Be- und Entladung sowie Ladungssicherung zeichnet sich der Vermieter nicht verantwortlich.
Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Abholung/Absendung zu besichtigen.
Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Inbetriebnahme des Geräts durch den Mieter dem Vermieter anzuzeigen.
Die Kosten zur Behebung etwaiger vom Vermieter zu vertretender und von ihm anerkannter Mängel an der Mietsache trägt der Vermieter.
Der Vermieter hat die von ihm anerkannten Mängel zu beseitigen. Er kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen. Im letzteren Fall trägt der Vermieter höchstens die Kosten der Instandsetzung, wie sie ihm selbst entstanden wären. Die vereinbarte Mietzeit verlängert sich in beiden Fällen um die Zeit, die von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung verstreicht. Eine Miete ist für diesen Zeitraum nicht zu entrichten.
Alle weitergehenden Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere z.B. Ersatz von Schäden wegen Betriebsstörungen, wegen der Ansprüche Dritter oder wegen Verletzung sonstiger Vertragspflichten, auch Nebenpflichten (z.B. Aufklärung über Behandlung und Überwachung des gelieferten Gegenstandes, Beachtung berufgenossenschaftlicher Schutzvorschriften) werden ausdrücklich in vollem Umfange ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Werden bauliche Veränderungen an Maschinen vorgenommen oder kommen Werkzeugkombinationen zum Einsatz, die die Schutzvorschriften beeinträchtigen oder außer Kraft setzen, trägt die Haftung dafür der Mieter.
III. Berechnung und Zahlung der Miete
Der Mietberechnung wird die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Stunden zugrunde gelegt.
Wurde eine Tagesmiete vereinbart, so ist der volle Mietsatz auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht ausgenutzt worden ist.
Arbeitstäglich über die normale Schichtzeit hinausgehende Stunden gelten als Überstunden, für die ein Zuschlag berechnet wird. Sollten die Arbeiten, für die das Gerät eingesetzt ist, gleich aus welchem Grund ruhen, so wird 75% der vereinbarten Miete für die Stillstandszeit berechnet. Die Stillstandszeit ist in jedem Fall dem Vermieter sofort zu melden.
Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Gerät selbst. Alle weiteren Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Befestigung, Betriebsstoffe usw. werden gesondert berechnet.
Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und dem Vermieter bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe (z.B. Wechselprolongationen), durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht mehr zumutbar ist, so ist der Vermieter berechtigt, unverzüglich das Gerät ohne Anrufung des Gerichts wieder an sich zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen. Entstehen dem Vermieter aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer Kosten und anderer nachweisbarer Schaden, so hat der Mieter hierfür Ersatz zu leisten.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter nicht zu. Ist er nicht Unternehmer, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf dem selben rechtlichen Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung von Forderungen ist nur insoweit zulässig, als die Forderungen als bestehend und fällig vom Vermieter anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
Ist die Miete ganz oder teilweise nicht gezahlt worden, so haften dafür alle Vorbehaltsgegenstände aus früheren Geschäften zwischen den Vertragsparteien, auch wenn der Vorbehalt bereits erloschen sein sollte, soweit der Zeitwert des Sicherungsgutes die Forderung nicht um mehr als 25% übersteigt. An dem Sicherungsgut überträgt der Mieter hiermit an den Vermieter diejenigen Rechte, die ihm selbst zustehen. Die Besitzübergabe wird durch unentgeltliche Verwahrung des Sicherungsguts durch den Mieter für den Vermieter ersetzt.
IV. Beginn und Ende der Mietzeit und Rückgabe des Geräts
Die Mietzeit beginnt und endet mit dem vereinbarten Tag. Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, ist dieses dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
Die Rücklieferung gilt als erfolgt, wenn das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen (Schlüssel, Zulassung) in ordnungsgemäßem Zustand entsprechend der vereinbarten Bedingungen auf dem Lagerplatz des Vermieters oder an einem anderen vereinbarten Rücklieferungsort eintrifft. Freimeldungen oder vereinbarte Abholungen durch Fahrzeuge des Vermieters gelten nicht als erfolgte Rücklieferung und entbinden somit auch nicht von der Gefahrenhaftung des Mieters.
Bei Tagesmiete gilt der Tag der Übernahme und Rückgabe voll als Mietzeit. Eine diesen Bestimmungen entgegenstehende Regelung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
Kommt der Mieter mit der Übergabe oder der Rückgabe der Mietsache in Verzug oder kann die Mietsache durch einen vom Mieter zu vertretenden Schaden nicht zur weiteren Vermietung genutzt werden, so hat er an den Vermieter denjenigen Betrag zu zahlen, den der Mieter für die vereinbarte Mietzeit zu entrichten gehabt hätte. Entsteht dem Vermieter weiterer nachweisbarer Schaden, so ist auch dieser vom Mieter zu ersetzen.
Der Vermieter haftet nicht nur für Schäden, die durch den Gebrauch des Gerätes entstanden sind; er haftet ferner nicht für Schäden, die durch das Verschulden des von ihm gestellten Bedienungspersonals entstanden sind. Dieses Personal gilt ausschließlich als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe des Mieters.
V. Unterhaltspflicht des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet
- a)das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen,
- b)für sach- und fachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen und es während der Mietzeit in betriebsfähigem Zustand zu halten,
- c)notwendige Instandsetzungsarbeiten, auch wenn sie durch höhere Gewalt verursacht worden sind, sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen,
- d)das Gerät in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem und komplettem Zustand zurückzuliefern.
- e)das gemietete Gerät bei Teilnahme am Straßenverkehr mit der erforderlichen Sicherheitsausstattung (Warndreieck, Sanikasten, Warnweste) auszurüsten.
- f)dafür Sorge zu tragen, dass nur zugelassene Kraft- und Schmierstoffe verwendet werden. Insbesondere sind RME Kraftstoffe derzeit nicht zulässig. Schäden und Reinigung des Kraftstoffsystems sind vom Mieter zu tragen.
Wird das Gerät nicht unter dem im Absatz V Ziff. 1 d) bezeichneten Zustand zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Mieters, sofort mit der Beseitigung etwaiger Schäden zu beginnen. Die Mietzeit verlängert sich dann bis zum Zeitpunkt der Reparaturbeendigung. Entsteht dem Vermieter weiterer nachweisbarer Schaden, so ist auch dieser vom vormaligen Mieter zu ersetzen.
Die erforderlichen Ersatzteile sind durch den Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich auf Anfrage des Mieters, dass er die benötigten Ersatzteile in derselben Frist und mit den gleichen Kosten wie der Mieter beschaffen kann, so ist der Mieter berechtigt, sich die Ersatzteile selbst zu besorgen.
Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und ihm das Betreten der Baustelle zu erlauben.
VI. Pflichten des Mieters in besonderen Fällen
Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weitervermieten, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.
Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an einem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und den Dritten hiervon durch Einschreibebrief zu benachrichtigen.
Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1 und 2, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
Ist beabsichtigt, das Gerät außerhalb der BRD einzusetzen, bedarf es des schriftlichen Einverständnisses des Vermieters.
VII. Verlust des Mietgegenstandes
Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in natura zu leisten.
Der Vermieter hat das Recht, statt des Naturalersatzes eine Entschädigung in Geld zu verlangen. In diesem Fall ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes am vereinbarten Rücklieferungsort und zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist.
Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistungen ist die vereinbarte Miete in Höhe von 75% weiterzuzahlen.
VIII. Sonstige Bestimmungen
Auf Verlangen des Vermieters ist das gemietete Gerät vom Mieter gegen Schäden jeder Art – soweit versicherbar – zu versichern und dem Vermieter nachzuweisen, falls eine Versicherung durch den Vermieter nicht erfolgt ist. Wurde das Gerät durch den Vermieter bereits versichert, so hat der Mieter in diesem Fall die Versicherungsprämie anteilig zu vergüten.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen einschließlich Zahlungspflicht ist Plauen/Neuensalz (Sitz des Unternehmens), es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich rechtliches Sondervermögen oder eine Person ist, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Neuensalz. Dasselbe gilt für Streitigkeiten mit Personen, die nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Fragen zu diesen Bedingungen? Rufen Sie uns an unter 03741 4171-0 oder schreiben Sie an info@bastei-baumaschinen.de.
