» Verkaufs- und Lieferbedingungen der BASTEI Baumaschinen Plauen GmbH

I. Allgemeine Vertragsgrundlagen

1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen von BASTEI erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Vertragspartners widerspricht BASTEI hiermit ausdrücklich. Sie sind für BASTEI nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollte eine dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen hievon nicht betroffen. Im Wege der Auslegung ist die unwirksamedurch eine wirksame Regelng zu ersetzen, die der ursprünglichen Absicht der Vertragsparteien wirtschaftlich am nächsten kommt. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine unvorhergesehene Lücke aufweisen sollte.

3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen odereine Person, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat , ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Plauen / Neuensalz. Dasselbe gilt für Streitigkeiten mit Personen, die nach Vertragsschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.

4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält BASTEI sich das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.

II. Preis und Zahlung

1. Die Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Werk, rein netto,zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung, Überführungskosten sowie aller sonstigen Auslagen und Spesen. Auch etwaige Zollkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Es werden die am Tag der Lieferung gültige Preise berechnet. Ist der Vertragspartner nicht Unternehmer, werden die am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preise inklusive Mehrwertsteuer als Festpreise berechnet. Bei Lieferung nach vier Monaten ab Vertragsschluss erfolgt für Waren und Leistungen Berechnung zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen.

2. Bei Verkäufen von Maschinen und Geräten richten sich die Zahlungsbedingungen nach den jeweils getroffenen Vereinbarungen. Ist nichts weiter vereinbart, so sind die Zahlungen in bar an dem Sitz von BASTEI nur an diese selbst zu leisten. Dieser ist nicht verpflichtet, Schecks oder Coupons in Zahlung zu nehmen. Nimmt er solche dennoch an, so geschieht dies nur zahlungshalber unter Vorbehalt der Einlösung sowie unter Berechnung der Inkasso- und Diskontspesen. Auch die Weitergebung und Protongation gelten nicht als Erfüllungsannahme.

a) Rechnungsbeträge für Ersatzlieferungen und Kleinstbeträge von unter 100,00 Euro werden, falls nicht anders vereinbart, mit der Lieferung per Nachname erhoben. Falls auf laufende Rechnung geliefert wird, ist das Zahlungsziel nach Erhalt der Rechnung rein netto.

b) Eingehende Zahlungen werden nach Wahl von BASTEI auf die Forderungen (Kosten, Zinsen, Hauptsache etc.) verrechnet. Findet das Verbraucherkreditgesetz Anwendung, so gilt §11 Abs. 3 VerbrKG.

c) Bei Überschreitung von Zahlungszielen werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ab Zugang der Mahnung, spätestens nach Ablauf von 30 Tagen seit Zugang der Rechnung Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz als Entschädigung erhoben. Ist der Vertragspartner Unternehmer, gerät dieser bereits durch Überschreitung des Zahlungsziels auch ohne Mahnung in Verzug und hat unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der Nachweis ist Zulässig, das ein Zinsschaden nicht oder geringer entstanden ist.

d) BASTEI ist berechtigt, für jede Mahnung eine Gebühr in Höhe von 5,00 Euro als Schadensersatz zu berechnen.

e) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner nicht zu. Ist er nicht Unternehmer, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf denselben rechtlichen Vertragsverhältnissen beruht. Die Aufrechnung von Forderungen ist nur insoweit zulässig, als die Forderungen als bestehend und fällig von BASTEI anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind

f) Bei Nichteinhalten der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen die BASTEI nach Vertragsabschluss bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners nach bankgemäßen Gesichtspunkten mindern, werden nach Mahnung sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit der entgegengenommenen Wechsel sofort fällig. In diesem Fall ist BASTEI berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Findet das Verbraucherkreditgesetz Anwendung, so gilt §12 VerbrKG.

III. Lieferzeit

1. BASTEI ist um eine termingerechte Auslieferung des Kaufgegenstandes bemüht. wir der vereinbarte Liefertermin um mehr als zwei Monate überschritten, so kann der Vertragspartner BASTEI eine angemessene Nachfrist setzen. Erfolgt auch dann keine Lieferung bis zum Ablauf der Nachfrist, ist der Vertragspartner berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

2. Teillieferungen sind zulässig, ohne das BASTEI für entstandene Mehrkosten für Fracht, Verpackung usw. aufzukommen hat.

3. Bei Fällen höherer Gewalt, auch wenn sie bei Lieferanten und Unterlieferanten von BASTEI eintreten, ist BASTEI berechtigt, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit bis maximal sechs Monate hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils bei Ablauf von sechs Monaten vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

IV. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht vom Zeitpunkt der Versandbereitschaftsmeldung auf den Vertragspartner über oder, wenn die Sendung das Lieferwerk bzw. das Lager von BASTEI verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn BASTEI mit fremden Fahrzeugen frei Bestimmungsort zu liefern hat.

2. Auf schriftlichen Wunsch des Vertragspartners kann die Sendung von BASTEI auf Kosten des Vertragspartners versichert werden.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Alle Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen von BASTEI, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich aller Nebenforderungen, Eigentum von BASTEI. Bei laufender Rechnung gilt, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, während eines Abrechnungszeitraumes das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung von BASTEI. Sofern im Einzelfall eine Übersicherung von mehr als 20% eintreten sollte, ist der Vertragspartner berechtigt, die Freigabe überschießender Sicherheiten - nach Wahl von BASTEI - zu verlangen. Der Vertragspartner hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts den Gegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

2. Die Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgt für BASTEI als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne BASTEI zu verpflichten. Bei der Verarbeitung von BASTEI nicht gehörenden Waren durch den Vertragspartner steht BASTEI das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware von BASTEI zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Wird die von BASTEI gelieferte Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt und verbunden und erlischt dadurch das Vorbehaltseigentum von BASTEI an der Ware (§§947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, das das Eigentum des Vertragspartners an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware auf BASTEI übergehtund der Vertragspartner diese Ware unentgeltlich für BASTEI verwahrt.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung von BASTEI unzulässig. Etwaige, aufgrund derat unzulässigem Verhalten des Vertragspartners diesem gegen Dritte entstehende Forderungen tritt der Vertragspartner hiermit an BASTEI zur Sicherung bis zur Höhe deren jeweiligen Kaufpreisanspruchs ab. BASTEI nimmt die Abtretung hiermit an.

4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist das Vorbehaltsgut vom Vertagspartner gegen alle Schäden mit der Maßgabe zu Versichern dass die Rechte aus der Versicherung BASTEI zustehen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, ihm zustehende Rechte aus dem Versicherungsverhältnis an BASTEI abzutreten. Sofern für diese Abtretung das Eionverständnis der Versicherungsgesellschaft erforderlich ist, hat der Vertragspartner dieses unverzüglich einzuholen und BASTEI mitzuteilen. Geschieht das nicht, ist BASTEI berechtigt, die Versicherung von sich aus auf Kosten des Vertragspartners abzushließen, die Prämienbeträge zu verauslagen und dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen. Bleibt der Vertragspartner mit einer Rate eine Woche nach Fälligkeit im Rückstand oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragt, so wird der gesamte Rest des Kaufpreises sofort fällig. Ist das VerbrKG anwendbar, so gilt §12 VerbrKG. Der Eigentumsvorbehalt berechtigt BASTEI im Falle des Zahlungsverzuges zur sofortigen Wiederinbesitznahme des Vorbehaltsgutes. Der Vertragspartner ermächtigt BASTEI schon jetzt für diesen Fall von vornhereinzum freihändigen Verkauf des Gutes. Falls der Vertagspartner BASTEI einen Mindestverkaufspreis vorschreiben will, so ist dieser für BASTEI nur verbindlich, wenn er diesen innerhalb von 10 Tagen nach Wiederinbesaitznahme einen solventen Käufer nachweist, der den Mindestpreis zu zahlen bereit ist. Der von BASTEI erziehlte Erlös wird dem Vertragspartner unter Abzug aller nachgewiesenen Kosten, insbesondere für Reparaturen des Vorbehaltsgutes etc., zuzüglich 15% Verkaufskommission, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, auf seine Gesamtschuld aufgebracht.

VI. Gewährleistung

1. Ist der Käufer Unternehmer, leistet BASTEI für Mängel der Ware zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mängels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferun. Zur Vornahme aller BASTEI nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit BASTEI die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist BASTEI von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von der BASTEI sofort zu verständigen ist, oder wenn BASTEI mit der Berseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder von BASTEI angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. Durch seitens des Kunden oder Dritte ohne vorherige Einwilligung von BASTEI unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeitenwird die Haftung von BASTEI für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. BASTEI trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Unternehmen gegenüber trägt BASTEI solche zusätzlichen Kosten nicht, die dadurch entstehen, das die verkaufte Sache nach Lieferung an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, das das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Der Export aus der Bundesrepublik Deutschland ist kein bestimmungsgemäßer Gebrauch.

2. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. BASTEI ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

3. Scheitert die Nacherfüllung, kann der Kunde grundsetzlichnach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei nur geringfügigen Mängeln oder nur geringfügiger Abweichung der Beschaffenheit steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

4. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher die Unterrichtung, erlöschen die Gewährlestungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mängels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mängels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Güterntrifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.

5. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllungden Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware nach unserer Wahl beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn BASTEI die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

6. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Unternehmer ein Jahr, für Verbraucher zwei Jahre ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn wenn die verkaufte Sache für ein Bauwerk verwendet werden kann und wurde und einen Mangel am Bauwerk verursacht hat. Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten des Verkäufers gelten die gesetzlichen Fristen. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist gegenüber einem Verbraucher ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Gegenüber einem Unternehmer übernimmt BASTEI für gebrauchte Sachen keine Gewährleistung.

7. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

8. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist BASTEI lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

9. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von BASTEI nicht.Herstellergarantien bleiben unberührt.

VII. Haftungsbeschränkungen

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von BASTEI auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter, leitenden Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von BASTEI. Gegenüber Unternehmen haftet BASTEI bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei BASTEI zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

3. Schadensersatzansprüche des Unternehmers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn BASTEI grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von BASTEI zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Die Verjährungsregelung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von BASTEI.

VIII. Entschädigung, Schadenspauschale, Vertragsstrafe

1. Beim Rücktritt vom Vertrag hat der Vertragspartner BASTEI für die bis dahin erfolgte Gebrauchsüberlassung der gelieferten Gegenstände zu entschädigen. Die Entschädigung beträgt 3% per Monat oder 0,15% per Arbeitstag vom ursprünglichen Neuwert des Liefergegenstandes per Arbeitstag ab Lieferung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sollten niedrigere oder höhere Nutzungsschäden nachgewiesen werden, so sind diese zu berechnen.

2. Kommt der Vertragspartner mit der Annahme der Lieferung oder mit der Erbringung der Gegenleistung in Verzug oder gibt er den Liefergegenstand unberechtigter Weise heraus oder an Dritte weiter, so kann BASTEI nach fruchtlosem Ablauf einer dem Vertragspartner gesetzten Nachfrist den Liefergegenstand nach Wahl herausverlangen, anderweitig über ihn verfügen und Schadensersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises verlangen, wenn nicht BASTEI einen höheren Schaden oder der Vertragspartner einen niedrigeren Schaden nachweist.

3. Ist der Vertragspartner Unternehmer und nimmt er aus sonstigen Gründen vom Vertrag Abstand, so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15% des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet. Ist der Vertragspartner Unternehmer und nimmt er schuldhaft aus allein von ihm zu vertretenden Gründen vom Vertrag Abstand, so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15% des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet. Die Vertragsstrafe ist als Mindestbetrag des Schadensersatzanspruches zu bezahlen, wenn BASTEI nicht einen höheren Schaden nachweist.